Norm
ZPO §503 Z4 E1Rechtssatz
Aufhebung des nach § 502 Abs 5 ZPO ergangenen Urteiles des Berufungsgerichtes, wenn im ersten Verfahren zu dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht Stellung genommen wurde, weil diese Mängel vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichtes bedeutungslos waren, der OGH aber die im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsauffassung nicht teilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0043364Dokumentnummer
JJR_19510606_OGH0002_0010OB00307_5100000_002