Norm
StPO §408Rechtssatz
Der Verfall von Gegenständen ist in dem Strafgesetz nicht allgemein, sondern nur in einzelnen Sonderbestimmungen vorgesehen. § 431 StG kennt eine solche Bestimmung über den Verfall von Gegenständen nicht. Das Gericht darf den Verfall mangels gesetzlicher Grundlage nicht nachträglich durch Beschluß aussprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0101574Dokumentnummer
JJR_19510606_OGH0002_0050OS00358_5100000_001