RS OGH 1951/6/6 1Ob307/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1951
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Norm

ABGB §870 CIII
UWG §2

Rechtssatz

Hat ein Unternehmer die Bestellung eines Werkes mit Erweckung oder durch Ausnützung irriger Vorstellungen erwirkt ( sogenanntes "Anreissen" ), so ist der Besteller zur Zuhaltung des Vertrages nicht verpflichtet. Die Bezeichnung als "Ingenieursbüro" ist nicht geeignet, Interessenten darüber aufzuklären, daß es sich um keine Erzeugerfirma, sondern um ein Industrieberatungsunternehmen handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0016036

Dokumentnummer

JJR_19510606_OGH0002_0010OB00307_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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