Norm
ABGB §870 CIIIRechtssatz
Hat ein Unternehmer die Bestellung eines Werkes mit Erweckung oder durch Ausnützung irriger Vorstellungen erwirkt ( sogenanntes "Anreissen" ), so ist der Besteller zur Zuhaltung des Vertrages nicht verpflichtet. Die Bezeichnung als "Ingenieursbüro" ist nicht geeignet, Interessenten darüber aufzuklären, daß es sich um keine Erzeugerfirma, sondern um ein Industrieberatungsunternehmen handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0016036Dokumentnummer
JJR_19510606_OGH0002_0010OB00307_5100000_001