RS OGH 1951/6/6 2Ob371/51, 2Ob146/54, 2Ob90/78, 8Ob50/84, 1Ob155/97v, 1Ob175/04y, 8Ob98/20z

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Veröffentlicht am 06.06.1951
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Norm

ABGB §1327 d

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Hinterbliebenenrente nach § 1327 ABGB ist auf in der Zukunft liegende Möglichkeiten einer Änderung des Einkommens des Getöteten, deren bevorstehender Eintritt nicht zweifelsfrei dargetan werden kann, keine Rücksicht zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0031525

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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