Norm
ABGB §1327 dRechtssatz
Bei der Bemessung der Hinterbliebenenrente nach § 1327 ABGB ist auf in der Zukunft liegende Möglichkeiten einer Änderung des Einkommens des Getöteten, deren bevorstehender Eintritt nicht zweifelsfrei dargetan werden kann, keine Rücksicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0031525Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021