Norm
GBG §60Rechtssatz
Der Vollzug einer Anmerkung der Hypothekarklage kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Klage von einer Zweigniederlassung jenes Unternehmens eingebracht wurde, für welches das Pfandrecht einverleibt wurde, und zwar auch dann nicht, wenn diese Zweigniederlassung durch Bestellung eines eigenen öffentlichen Verwalters eine Sondermasse darstellt. Der Beklagte, der gegen die Bewilligung der Anmerkung kein Rechtsmittel ergriffen hat, kann gegen den im Rekurswege bewilligten grundbücherlichen Vollzug gleichwohl einen Revisionsrekurs erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0061030Dokumentnummer
JJR_19510606_OGH0002_0010OB00385_5100000_001