Norm
EO §210 IIARechtssatz
Eine Nebengebührenkaution umfaßt mangels näherer Bestimmungen nur Zinsen und Kosten. Der Exekutionsrichter ist bei der Meistbotsverteilung nicht verpflichtet, auf die Urkundensammlung zurückzugreifen. Bei einer mangelhaften Forderungsanmeldung durch einen rechtsfreundlichen vertretenen Gläubiger ist der Exekutionsrichter nicht verpflichtet, nähere Aufklärungen zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0003232Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012