RS OGH 1951/6/13 3Ob265/51

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Veröffentlicht am 13.06.1951
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Norm

ABGB §1101
EO §37 A1

Rechtssatz

Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters erlischt nicht durch Veräußerung der Fahrnisse, sofern sie nur nicht aus dem Bestandobjekt entfernt werden. Eine Exszindierungsklage gegen die pfandweise Beschreibung kann nicht darauf gestützt werden, daß die Fahrnisse an den Exszindierungskläger veräußert wurden und ein Zinsrückstand nicht besteht, weil die pfandweise Beschreibung ohne Bescheinigung eines Zinsrückstandes zu bewilligen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 265/51
    Entscheidungstext OGH 13.06.1951 3 Ob 265/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0001017

Dokumentnummer

JJR_19510613_OGH0002_0030OB00265_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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