Norm
ABGB §1101Rechtssatz
Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters erlischt nicht durch Veräußerung der Fahrnisse, sofern sie nur nicht aus dem Bestandobjekt entfernt werden. Eine Exszindierungsklage gegen die pfandweise Beschreibung kann nicht darauf gestützt werden, daß die Fahrnisse an den Exszindierungskläger veräußert wurden und ein Zinsrückstand nicht besteht, weil die pfandweise Beschreibung ohne Bescheinigung eines Zinsrückstandes zu bewilligen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0001017Dokumentnummer
JJR_19510613_OGH0002_0030OB00265_5100000_001