Norm
EO §389 VARechtssatz
Beim Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind nur parate Beweismittel zu berücksichtigen. Die amtswegige Beischaffung von Urkunden und Auskünften ist ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0005250Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013