RS OGH 1951/6/13 1Ob299/51, 3Ob195/59, 5Ob197/65, 2Ob546/89

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Veröffentlicht am 13.06.1951
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Norm

EO §389 VA
EO §389 VB

Rechtssatz

Beim Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind nur parate Beweismittel zu berücksichtigen. Die amtswegige Beischaffung von Urkunden und Auskünften ist ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0005250

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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