Norm
JN §99Rechtssatz
Der Gerichtsstand des Vermögens kann im Einzelfall auch dann begründet sein, wenn er auf eine dem Beklagten gegen den Kläger zustehende Forderung gestützt wird, die der Kläger gleichzeitig in einem gegen ihn eingeleiteten anderen Verfahren bestreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0046777Dokumentnummer
JJR_19510613_OGH0002_0010OB00126_5100000_001