RS OGH 1951/6/13 1Ob126/51, 1Ob486/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1951
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Norm

JN §99

Rechtssatz

Der Gerichtsstand des Vermögens kann im Einzelfall auch dann begründet sein, wenn er auf eine dem Beklagten gegen den Kläger zustehende Forderung gestützt wird, die der Kläger gleichzeitig in einem gegen ihn eingeleiteten anderen Verfahren bestreitet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 126/51
    Entscheidungstext OGH 13.06.1951 1 Ob 126/51
  • 1 Ob 486/61
    Entscheidungstext OGH 13.12.1961 1 Ob 486/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0046777

Dokumentnummer

JJR_19510613_OGH0002_0010OB00126_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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