- 3 Ob 322/51
Entscheidungstext OGH 13.06.1951 3 Ob 322/51
- 2 Ob 668/51
Entscheidungstext OGH 03.11.1951 2 Ob 668/51
- 3 Ob 467/56
Entscheidungstext OGH 31.10.1956 3 Ob 467/56
- 3 Ob 20/68
Entscheidungstext OGH 06.03.1968 3 Ob 20/68
Beisatz: Der Verpflichtete kann sich jedoch dadurch nicht für beschwert erachten, dass die Pfändung von Fahrnissen auf Grund eines Beschlusses erfolgt ist, der diesen Hinweis auf die Verpflichtung des betreibenden Gläubigers nicht enthielt. Es wäre nämlich auch dann, wenn der Exekutionsbewilligungsbeschluss den Beisatz über die Gegenleistung enthalten hätte, die Fahrnisexekution ohne Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu vollziehen gewesen (Kommentar Neumann - Lichtblau 4.Auflage S 218). (T1) Veröff: EvBl 1968/328 S 523
- 3 Ob 35/69
Entscheidungstext OGH 16.04.1969 3 Ob 35/69
Veröff: MietSlg 21873
- 3 Ob 127/69
Entscheidungstext OGH 10.12.1969 3 Ob 127/69
Veröff: EvBl 1970/236 S 406
- 3 Ob 31/73
Entscheidungstext OGH 24.04.1973 3 Ob 31/73
Veröff: MietSlg 25588
- 3 Ob 38/75
Entscheidungstext OGH 04.03.1975 3 Ob 38/75
- 3 Ob 15/77
Entscheidungstext OGH 01.03.1977 3 Ob 15/77
- 3 Ob 48/79
Entscheidungstext OGH 25.04.1979 3 Ob 48/79
Beisatz: Dies hat auch dann zu geschehen, wenn der betreibende Gläubiger bereits im Exekutionsantrag die Erbringung der seiner Ansicht nach geschuldeten Gegenleistung anbietet. Denn dies ändert nichts daran, dass dem betreibenden Gläubiger nach dem Exekutionstitel nur ein geminderter Vollstreckungsanspruch zusteht und die Exekution daher nur in diesem eingeschränkten Umfang bewilligt werden darf. (T2)
- 3 Ob 25/86
Vgl; Beisatz: Hier: Hinweis in der Exekutionsbewilligung, dass die Zahlungsverpflichtung mit der Gegenleistung in der Form der Lieferung bestimmter Waren gegen Nachnahme verknüpft ist. (T3)
- 3 Ob 171/88
Veröff: ZfRV 1989,303
- 3 Ob 99/92
Beisatz: Weil zwar die Bewilligung nach
§ 8 EO erfolgen kann, ohne dass die Gegenleistung erbracht oder sichergestellt ist, beim Exekutionsvollzug aber auf die Verpflichtung zur Gegenleistung Bedacht zu nehmen ist. (T4) Veröff: RPflSlgE 1993/66 = RZ 1994/23 S 66
- 3 Ob 111/99s
Auch; Beisatz: Der betreibende Gläubiger muss nachweisen, dass die Gegenleistung bewirkt oder ihre Erfüllung sichergestellt ist, wenn er die Bewilligung der Exekution ohne Hinweis auf die Beschränkungen des Vollzugs erreichen will. (T5); Beisatz: Hier: Aufrechnung. (T6)
- 3 Ob 9/00w
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Dieser Nachweis ist grundsätzlich nur durch eine geeignete Urkunde zu erbringen. (T7); Veröff: SZ 73/114
- 3 Ob 311/04p
Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 311/04p
Beisatz: Dieser Beisatz ist auch dann in die Exekutionsbewilligung aufzunehmen, wenn dies von der betreibenden Partei nicht begehrt wurde. (T8); Beis wie T5; Beis wie T7
- 3 Ob 58/08p
Auch; Beis wie T8; Bem: Ablehnung von Jakusch in Angst, EO², § 8 Rz 5. (T9)