- 1 Ob 401/51
Veröff: SZ 24/161
- 3 Ob 442/55
Entscheidungstext OGH 14.09.1955 3 Ob 442/55
- 6 Ob 150/59
Entscheidungstext OGH 08.05.1959 6 Ob 150/59
- 2 Ob 24/37
Entscheidungstext OGH 13.01.1937 2 Ob 24/37
nur: Die Bestellung eines Nachlaßkurators hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden. (T1) Beisatz: Bestellung für die Dauer des Erbrechtsstreits. (T2)
- 7 Ob 190/64
Entscheidungstext OGH 08.07.1964 7 Ob 190/64
- 6 Ob 295/64
Entscheidungstext OGH 21.10.1964 6 Ob 295/64
- 6 Ob 118/66
Entscheidungstext OGH 02.06.1966 6 Ob 118/66
nur T1
- 8 Ob 218/66
Entscheidungstext OGH 06.09.1966 8 Ob 218/66
- 4 Ob 593/76
Entscheidungstext OGH 30.11.1976 4 Ob 593/76
- 6 Ob 634/76
Vgl jedoch; Veröff: SZ 49/149
- 5 Ob 736/78
Entscheidungstext OGH 16.01.1979 5 Ob 736/78
- 7 Ob 501/88
- 6 Ob 660/88
Auch; nur T1
- 4 Ob 501/92
nur: Die Bestellung eines Nachlaßkurators hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden, sondern auch wenn widersprechenden Erbserklärungen abgegeben wurden. (T3); Beisatz: Zur Vertretung des Nachlasses, sei es für laufende Verwaltungsgeschäfte oder für Prozesse, muß dann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, weil noch nicht feststeht, wer letzten Endes berechtigt ist, den Nachlaß zu vertreten. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich auch aus § 127 AußStrG. (T4)
- 8 Ob 1578/92
Entscheidungstext OGH 21.05.1992 8 Ob 1578/92
Beisatz: Und Enthebungsgründe nicht gegeben sind. (T5)
- 3 Ob 1521/95
Entscheidungstext OGH 13.03.1995 3 Ob 1521/95
nur T1
- 7 Ob 555/95
nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Die zwischen den Miterben strittige Frage der Zugehörigkeit einer einzelnen Sache (hier ein Sparbuch) zur Verlassenschaft allein ist kein gesetzlicher Grund für die Bestellung eines Verlassenschaftskurators. (T6)
- 1 Ob 519/95
Auch; nur T3
- 2 Ob 2283/96s
Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 2283/96s
nur T3; Beis wie T4 nur: Zur Vertretung des Nachlasses, sei es für laufende Verwaltungsgeschäfte oder für Prozesse, muß dann ein Verlassenschaftskurator bestellt werden, weil noch nicht feststeht, wer letzten Endes berechtigt ist, den Nachlaß zu vertreten. (T7); Beisatz: Hier: Ansprüche gegen die Verlassenschaft aus einem Kaufvertrag zwischen dem Erblasser und erbserklärten Erben. (T8)
- 1 Ob 341/99z
Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T9 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T3 wurde gelöscht. - März 2017 (T9); Beisatz: Weil in diesem Fall keinem der erbserklärten Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (§ 145 AußStrG) übertragen werden kann. (T10); Veröff: SZ 73/87
- 9 Ob 30/06m
- 3 Ob 15/06m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10
- 6 Ob 192/06p
- 7 Ob 216/16i
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 216/16i
Vgl; nur T3