Norm
ZPO §502 Abs5 FRechtssatz
Ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen als bei einem früher in derselben Sache ergangenen Aufhebungsbeschluß, so liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 5 ZPO nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0043042Dokumentnummer
JJR_19510613_OGH0002_0020OB00093_5100000_001