TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/17 2001/18/0142

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Veröffentlicht am 17.12.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19 Abs1;
AsylG 1997 §19 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des S S in Wien, geboren am 2. November 1978, vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 24/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. Juni 2001, Zl. SD 427/01, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 27. Oktober 1999 illegal nach Österreich gelangt. Am darauf folgenden Tag habe er einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug vom unabhängigen Bundesasylsenat am 9. Juni 2000 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. November 2000 abgelehnt worden.

Der Beschwerdeführer, dem nach der Aktenlage keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Asylgesetz 1997 zugekommen sei, halte sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG vorlägen. In einem solchen Fall könnten Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 37 Abs. 1 leg. cit. entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer verfüge nach eigenen Angaben über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Angesichts des kurzen und (zum überwiegenden Teil) unrechtmäßigen Aufenthaltes liege ein mit der Ausweisung verbundener Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers nicht vor, sodass auch nicht zu prüfen gewesen sei, ob die vorliegende Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur auf die private Situation des Beschwerdeführers in Österreich Bedacht genommen werden könne. Abgesehen davon werde mit der Ausweisung nicht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe bzw. (allenfalls) abgeschoben werde.

Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer die Bestimmungen des Meldegesetzes eingehalten habe, vermöge seine privaten Interessen nicht zu verstärken.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände könne die erkennende Behörde von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen, dass - wie unter I.1. dargestellt - das Verfahren über den Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet sei und er über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel verfüge. Von daher besteht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG verwirklicht sei, kein Einwand.

2.1. Die Beschwerde bekämpft indes den angefochtenen Bescheid im Grund des § 37 Abs. 1 FrG und bringt vor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl eine Prüfung vorzunehmen sei, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend geboten sei, weil sie jedenfalls in sein Privatleben eingreife; dies völlig unabhängig davon, ob er sich erst seit kurzem oder zum überwiegenden Teil unrechtmäßig im Inland aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als eineinhalb Jahren im Inland auf, sodass durch die Ausweisung jedenfalls in sein Privatleben eingegriffen werde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei sehr wohl auch darauf Bedacht zu nehmen, ob sich der Beschwerdeführer im konkreten Fall - mit Ausnahme der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen - an die im Inland geltenden Rechtsvorschriften halte oder nicht. Der Beschwerdeführer habe festgestelltermaßen immer alle Rechtsvorschriften eingehalten - ausgenommen die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Er habe jedoch immer die Meldevorschriften eingehalten und sich auch sonst niemals einer strafbaren Handlung schuldig gemacht. Er lebe seit mehr als eineinhalb Jahren in Österreich, habe hier Freunde und es gelinge ihm auch, seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Geldzuwendungen für Freundschaftsdienste aufrecht zu erhalten. Im konkreten Fall sei es daher jedenfalls nicht dringend geboten, eine Ausweisung bescheidmäßig zu erlassen, um die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf die individuellen Umstände Bedacht zu nehmen und daher das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Selbst unter der Annahme eines - im Hinblick auf die in der Beschwerde behaupteten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich - mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriffes in sein Privatleben wäre im Grund des § 37 Abs. 1 FrG sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich dennoch nicht schwerer zu gewichten als das gegenläufige öffentliche Interesse. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. September 2001, Zl. 2001/18/0166, mwN) kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise und durch seinen jedenfalls seit der Ablehnung der Behandlung seiner gegen den abweislichen Asylbescheid gerichteten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus wäre auch ein auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 1 oder Abs. 2 Asylgesetz 1997 vorübergehender rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass er lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen gewesen wäre. An der Beurteilung, dass das besagte öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt, vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht auch gegen andere Rechtsvorschriften verstieß, nichts zu ändern und insbesondere keine maßgebliche Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zu bewirken.

Vor diesem Hintergrund begegnet die Güterabwägung der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 1 FrG keinem Einwand.

3. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001180142.X00

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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