Norm
AVG §11Rechtssatz
Der Verwaltungsbehörde steht es grundsätzlich nicht frei, ob sie eine Zustellung an eine Person unbekannten Aufenthaltes zu Handen eines vom Gericht zu bestellenden Kurators oder durch öffentliche Bekanntmachung vornehmen will. Eine Ausnahme gilt für das Verfahren nach dem RLG im Hinblick auf dessen § 23.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0049581Dokumentnummer
JJR_19510621_OGH0002_0020OB00375_5100000_002