Norm
ABGB §1166Rechtssatz
Für die Abgrenzung von Kaufvertrag und Werkvertrag kommt es nicht darauf an, ob eine vertretbare oder unvertretbare Sache zu liefern ist, sondern ob die zu liefernde Sache nach besonderen Wünschen des Bestellers über Maße, Ausstattung usw hergestellt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0021657Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2019