Norm
ABGB §877Rechtssatz
Ist von verschiedenen vertraglich zu erbringenden Leistungen nur ein Teil verboten, so ist der Vertrag lediglich insoweit nichtig, als die Erbringung dieser verbotenen Leistungen vereinbart wurde. Der Schuldner hat jedoch, sofern er durch die an ihn erbrachten Gegenleistungen bereichert wäre, ein Äquivalent für die entfallenen verbotenen Leistungen, jedoch nur im Ausmaß seiner Bereicherung, zu erbringen. Diese Bereicherung kann auch mit einer Klage nach § 368 EO begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0004719Dokumentnummer
JJR_19510627_OGH0002_0010OB00397_5100000_001