Norm
ASVG §333 Abs3Rechtssatz
Sind Beschädiger und Verletzter in verschiedenen, der gleichen Person gehörigen Unternehmungen tätig, so ist § 898 RVO anwendbar. Die Tätigkeit eines Straßenkehrers stellt keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0054324Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020