Norm
ZPO §510Rechtssatz
Wenn das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung abgeändert, jedoch zugleich ausgesprochen hat, daß das Verfahren, falls die Rechtsansicht des Erstgerichtes gebilligt würde, mangelhaft wäre, so kann der OGH bei Billigung der erstinstanzlichen Rechtsansicht beide untergerichtlichen Urteile aufheben und die Sache an die erste Instanz zurückverweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0043708Dokumentnummer
JJR_19510704_OGH0002_0030OB00350_5100000_001