RS OGH 1951/7/11 1Ob483/51, 6Ob29/69, 1Ob236/69, 6Ob200/74, 4Ob217/09d, 8ObA82/11h, 4Ob112/14w, 9ObA

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1951
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 CIIb
ABGB §916 Abs1 Satz2
ABGB §1174

Rechtssatz

Die Angabe eines niedrigeren als des tatsächlich bedungenen Entgeltes in einer Vertragsurkunde zwecks Irreführung der Steuerbehörde macht das Geschäft nicht ungültig und berechtigt nicht zur Rückforderung des über den beurkundeten Betrag hinaus Geleisteten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0016866

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten