Norm
ABGB §879 CIIbRechtssatz
Die Angabe eines niedrigeren als des tatsächlich bedungenen Entgeltes in einer Vertragsurkunde zwecks Irreführung der Steuerbehörde macht das Geschäft nicht ungültig und berechtigt nicht zur Rückforderung des über den beurkundeten Betrag hinaus Geleisteten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0016866Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020