Norm
ZPO §596Rechtssatz
Für die Frist des § 596 Abs 2 ZPO kommt es darauf an, wann der Kläger vom Anfechtungsgrund Kenntnis erhält und nicht darauf, ob er den Anfechtungsgrund schon früher kennen mußte. Daß dem Kläger infolge Unkenntnis gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen der Anfechtungsgrund erst später bekannt wurde, hat keine Präklusion seines Anfechtungsrechtes zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0045129Dokumentnummer
JJR_19510711_OGH0002_0010OB00349_5100000_001