Norm
ZPO §541Rechtssatz
Im judicium rescissorium ist das wiederaufgenommene Verfahren völlig neu durchzuführen. Auf die Beweisergebnisse des Vorprozesses darf kein Bedacht genommen werden und weder sind die Parteien an ihr Vorbringen im Vorprozess, noch das Gericht an die früheren Beweisbeschlüsse gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0044655Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2010