RS OGH 1951/8/1 1Ob536/51, 3Ob537/54, 3Ob367/97k, 2Ob40/05d, 1Ob33/16h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.1951
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Norm

ZPO §462
ZPO §503 Z2 C6

Rechtssatz

Wenn das Erstgericht das Vorliegen eines von mehreren geltend gemachten Kündigungsgründen verneint, die Kündigung jedoch aus einem anderen Grunde aufrechterhalten hat und der in erster Instanz siegreiche Kläger in seiner Berufungsmitteilung diese Rechtsansicht nicht bekämpft, so hat das Berufungsgericht, wenn es den vom Erstgericht für gegeben angenommenen Kündigungsgrund verneint, gleichwohl von Amts wegen zu prüfen, ob nicht der andere, vom Erstgericht abgelehnte Kündigungsgrund gegeben ist. Der Unterlassung dieser Prüfung stellt einen Verfahrensmangel dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 536/51
    Entscheidungstext OGH 01.08.1951 1 Ob 536/51
  • 3 Ob 537/54
    Entscheidungstext OGH 08.09.1954 3 Ob 537/54
    Beisatz: Die Verpflichtung des Berufungsgerichtes zur amtswegigen Untersuchung der übrigen Kündigungsgründe hängt nicht davon ab, daß die obsiegende Partei in ihrer Berufungsmitteilung in Ansehung dieser Gründe gegen das Ersturteil Stellung nimmt. (T1)
  • 3 Ob 367/97k
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob 367/97k
  • 2 Ob 40/05d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2005 2 Ob 40/05d
    Auch; Beisatz: Der in erster Instanz erfolgreichen Partei kann es nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie eine ihr mögliche Rechtsrüge zu aus der Sicht des Erstgerichtes unwesentlichen Aspekten von dessen Urteil in der Berufungsbeantwortung unterlässt. (T2)
  • 1 Ob 33/16h
    Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 33/16h
    Auch; Beisatz: Dasselbe muss für nicht geprüfte Gründe gelten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0041588

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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