Norm
ZPO §462Rechtssatz
Wenn das Erstgericht das Vorliegen eines von mehreren geltend gemachten Kündigungsgründen verneint, die Kündigung jedoch aus einem anderen Grunde aufrechterhalten hat und der in erster Instanz siegreiche Kläger in seiner Berufungsmitteilung diese Rechtsansicht nicht bekämpft, so hat das Berufungsgericht, wenn es den vom Erstgericht für gegeben angenommenen Kündigungsgrund verneint, gleichwohl von Amts wegen zu prüfen, ob nicht der andere, vom Erstgericht abgelehnte Kündigungsgrund gegeben ist. Der Unterlassung dieser Prüfung stellt einen Verfahrensmangel dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0041588Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017