Norm
ZPO §542Rechtssatz
Hat das Gericht entgegen der Vorschrift des § 542 ZPO die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme gesondert ausgefertigt, obwohl es den Beschluß gefaßt hatte, vor Ausfertigung dieser Entscheidung in der Hauptsache zu verhandeln, so sind die Entscheidungen über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme und über die Hauptsache getrennt mit Berufung anzufechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0044650Dokumentnummer
JJR_19510808_OGH0002_0010OB00530_5100000_001