Norm
RATG §7Rechtssatz
Eine gerichtliche Bewertung des Streitgegenstandes zum Zweck der Kostenbemessung kommt nur im Verfahren über Klagen mit der Möglichkeit einer Äußerung des Gegners zum Antrag auf Bewertung des Streitgegenstandes, nicht aber im Verfahren über Rekurse gegen eine einstweilige Verfügung in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0072260Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014