Norm
ABGB §877Rechtssatz
Wird ein schwebend wirksamer Vertrag von einer Seite erfüllt und kommt der Vertrag sodann nicht wirksam zustande, so kann das Geleistete nach dem allgemeinen Grundsatz, dass sich niemand auf Kosten eines Dritten bereichern darf, eventuell in Analogie zu § 877 ABGB, zurückgefordert werden, und zwar von demjenigen, in dessen Namen geleistet wurde, ohne Rücksicht darauf, ob dieser auch Vertragspartner war. Wer einem Kuranden ohne kuratelsbehördliche Genehmigung Werte zukommen lässt, kann von diesem niemals mehr zurückfordern, als der Kurand noch besitzt oder als zu seinem Vorteil verwendet wurde. Dies gilt insbesondere bei Geldabschöpfungen durch das Schillingschutzgesetz und das Währungsschutzgesetz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0038436Dokumentnummer
JJR_19510822_OGH0002_0010OB00554_5100000_001