Norm
ZPO §530 Abs2 HRechtssatz
Ob der Wiederaufnahmskläger die neuen Tatsachen oder Beweismittel schon im Vorprozeß hätte geltend machen können, ist vor Anberaumung einer Tagsatzung nicht zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0044565Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012