Norm
ABGB §418Rechtssatz
Dem gutgläubigen Erwerber eines Grundstückes kann nicht von einem Dritten entgegengehalten werden, daß er gemäß § 418 ABGB an dem Grundstück außerbücherlich Eigentum erworben habe. Wurde bei der Erbauung eines Hauses die Grenze des dem Bauführer gehörigen Grundstückes überschritten, so entsteht, abgesehen von dem Fall des § 418 ABGB, getrenntes Eigentum an den durch die Grenzlinien senkrecht geteilten unselbständigen materiellen Teiles des Gebäudes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0038129Dokumentnummer
JJR_19510822_OGH0002_0030OB00548_5000000_001