Norm
ABGB §1212Rechtssatz
Ein Garagierungsunternehmen ist kein Handelsgewerbe nach § 1 HGB, es sei denn, daß es mit dem Betrieb einer Tankstelle verbunden ist. Die Aufkündigung eines Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht eines Rechtsgestaltungsurteiles. Die Wirksamkeit der Kündigung kann als Vorfrage in einem Rechtsstreit geprüft werden, ohne daß es eines besonderen Feststellungsbegehrens bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0025952Dokumentnummer
JJR_19510822_OGH0002_0010OB00376_5100000_001