RS OGH 1951/8/22 1Ob376/51

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Veröffentlicht am 22.08.1951
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Norm

ABGB §1212
ABGB §1213
HGB §1 Abs2
ZPO §228

Rechtssatz

Ein Garagierungsunternehmen ist kein Handelsgewerbe nach § 1 HGB, es sei denn, daß es mit dem Betrieb einer Tankstelle verbunden ist. Die Aufkündigung eines Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht eines Rechtsgestaltungsurteiles. Die Wirksamkeit der Kündigung kann als Vorfrage in einem Rechtsstreit geprüft werden, ohne daß es eines besonderen Feststellungsbegehrens bedürfte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 376/51
    Entscheidungstext OGH 22.08.1951 1 Ob 376/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0025952

Dokumentnummer

JJR_19510822_OGH0002_0010OB00376_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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