Norm
ZPO §17 CRechtssatz
Das Interesse einer Gebietskörperschaft, daß die Gerichte sich an einen von ihr erlassenen Bescheid gebunden erachten oder daß die durch diesen Bescheid geschaffene Rechtslage aufrecht bleibe, berechtigt noch nicht zur Nebenintervention.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035822Dokumentnummer
JJR_19510829_OGH0002_0010OB00602_5100000_001