Norm
ZPO §405 GRechtssatz
Eine Überschreitung der Grenzen der Entscheidungsbefugnis nach § 405 ZPO begründet eine im § 477 ZPO nicht aufgezählte Nichtigkeit. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn lediglich der in der Klage geltend gemachte Anspruch vom Gericht einem anderen als dem in der Klage angeführten Rechtsgrund unterstellt wurde. Vielmehr liegt in diesem Falle nur unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0041106Dokumentnummer
JJR_19510829_OGH0002_0010OB00480_5100000_001