Norm
AVG §18Rechtssatz
Die Ratihabierung einer vorläufigen Benützungsbewilligung durch die paritätische Kommission stellt keinen Bescheid dar und bedarf auch nicht der Form eines solchen oder der Zustellung an die Parteien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0036913Dokumentnummer
JJR_19510905_OGH0002_0020OB00584_5100000_001