Norm
EO §358Rechtssatz
Die im § 358 EO vorgeschriebene Vernehmung des Verpflichteten soll nicht diesem Gelegenheit geben, seine Einwendungen gegen den Anspruch vorzubringen, sondern sich nur auf die Frage der Durchführung der Exekution beschränken, weil die Exekutionsführung nach §§ 353 bis 357 EO unter Umständen gewisse Schwierigkeiten bietet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0004536Dokumentnummer
JJR_19510906_OGH0002_0010OB00577_5100000_001