RS OGH 1951/9/10 2Ob530/51

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Veröffentlicht am 10.09.1951
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Norm

ASVG §333 Abs4

Rechtssatz

Ein Verschubmeister der ÖBB ist Betriebsaufseher im Sinne des § 899 RVO. Eine zwischen der ÖBB und dem Schleppbahninhaber getroffene Abmachung, daß die bei den Verschubarbeiten im Eigenbetrieb des Schleppbahninhabers mitwirkenden Bahnbediensteten als Beauftragte des Schleppbahninhabers gelten sollen, ist für die Ansprüche unbeteiligter Dritter ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0085441

Dokumentnummer

JJR_19510910_OGH0002_0020OB00530_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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