Norm
JN §56Rechtssatz
Die Unterbewertung durch den Kläger bindet hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit das Gericht und den Beklagten, in der Frage der Verfahrensart ist - im Hinblick auf die Beschränkungen des Rechtszuges im Bagatellverfahren - eine Erhöhung über die Bagatellgrenze zulässig. Die Vorschrift des § 60 Abs 2 JN ist nur bei übermäßig hoher Bewertung des Streitgegenstandes, nicht aber bei Unterbewertung heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0046480Dokumentnummer
JJR_19510910_OGH0002_0020OB00591_5100000_001