Norm
JN §28Rechtssatz
Der Ausdruck "Vormundschaftsgericht" im § 31 Abs 1 PStG bezeichnet nicht notwendig ein Gericht, bei dem eine Vormundschaft geführt wird, sondern auch ein Pflegschaftsgericht. Da die Berichtigung der inländischen Standesregister stets Sache eines österreichischen Gerichtes ist, ist nach § 28 JN vorzugehen, wenn ein Kind, dessen Geburt in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen wurde, seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0046180Dokumentnummer
JJR_19510912_OGH0002_0020OB00493_5100000_001