RS OGH 1951/9/12 2Ob493/51, 3Nd133/52, 6Nd165/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1951
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Norm

JN §28
PStG §31 Abs1
PStG §47

Rechtssatz

Der Ausdruck "Vormundschaftsgericht" im § 31 Abs 1 PStG bezeichnet nicht notwendig ein Gericht, bei dem eine Vormundschaft geführt wird, sondern auch ein Pflegschaftsgericht. Da die Berichtigung der inländischen Standesregister stets Sache eines österreichischen Gerichtes ist, ist nach § 28 JN vorzugehen, wenn ein Kind, dessen Geburt in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen wurde, seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 493/51
    Entscheidungstext OGH 12.09.1951 2 Ob 493/51
    Veröff: SZ 24/221
  • 3 Nd 133/52
    Entscheidungstext OGH 07.05.1952 3 Nd 133/52
    Beisatz: Doch reicht es nicht aus, daß die Geburt des Kindes eines Ausländers bei einem inländischen Standesamt beurkundet ist, um die inländische Gerichtsbarkeit für ein Verfahren zur Beweisführung des Todes dieses Ausländers zu begründen, um dann die Unehelichkeit des Kindes im Geburtenbuch anmerken zu können (Antrag der Tschechoslowakischen Behörden auf Löschung der ehelichen Herkunft eines Kindes). (T1) Veröff: SZ 25/131
  • 6 Nd 165/67
    Entscheidungstext OGH 20.11.1967 6 Nd 165/67
    Veröff: EFSlg 8836

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0046180

Dokumentnummer

JJR_19510912_OGH0002_0020OB00493_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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