Norm
AVG §68 Abs2Rechtssatz
Eine Aufschiebung der Exekution durch das Gericht wegen eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde gemäß § 68 ABG ist ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten dieses Antrages unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0001739Dokumentnummer
JJR_19510912_OGH0002_0010OB00542_5100000_001