Norm
UrhG §2 Z3Rechtssatz
Bildliche Darstellungen sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie belehrender Natur sind und eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen. Die Methode der Darstellung wird überhaupt nicht geschützt (mit grundsätzlichen Erörterungen zu § 2 Z 3 UrhG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0077012Dokumentnummer
JJR_19510912_OGH0002_0010OB00434_5100000_001