RS OGH 1951/9/12 1Ob434/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1951
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Norm

UrhG §2 Z3

Rechtssatz

Bildliche Darstellungen sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie belehrender Natur sind und eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen. Die Methode der Darstellung wird überhaupt nicht geschützt (mit grundsätzlichen Erörterungen zu § 2 Z 3 UrhG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0077012

Dokumentnummer

JJR_19510912_OGH0002_0010OB00434_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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