Norm
JN §54 Abs2Rechtssatz
Die Kosten, die dem mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesenen Privatbeteiligten durch das Strafverfahren erwachsen sind, sind als Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens geltend zu machen und bei der Berechnung des Streitwertes - sofern sich der Kläger nicht darauf beschränkt, sie allein als Hauptforderung geltend zu machen - nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035912Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014