RS OGH 1951/9/19 1Ob642/51

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Veröffentlicht am 19.09.1951
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Norm

EO §258

Rechtssatz

Die Zuständigkeitsnorm des § 258 EO ist anwendbar, wenn das Exekutionsverfahren deshalb noch fortgesetzt wird, weil die unmittelbare Ausfolgung des Verkaufserlöses durch den Vollstrecker vom Gericht nicht genehmigt und dem betreibenden Gläubiger der Rückersatz aufgetragen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0003646

Dokumentnummer

JJR_19510919_OGH0002_0010OB00642_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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