TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/18 99/09/0168

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §26 Abs2;
AuslBG §26 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §14;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des N L in Korneuburg, vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Juli 1998, Zl. UVS-07/A/30/00233/98, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe am 18. Juli 1995 als Arbeitgeber zwei näher bezeichnete ungarische Staatsangehörige in Wien 20, G-Gasse 28, ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen (mit Streichen von Fenstern) beschäftigt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je eine Woche) und Kostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von insgesamt S 6.000,-- sowie für das Berufungsverfahren in der Höhe von insgesamt S 12.000,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, es sei seinem Beweisantrag auf Einvernahme des Anzeigeerstatters nicht entsprochen worden.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 1998 den Meldungsleger H D als Zeugen einvernommen und seine Aussage auch u.a. in der Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. die Seiten 3 und 4 der Bescheidausfertigungen) wiedergegebenen hat. Der behauptete Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.

Dass der Meldungsleger mit den beiden Ausländern anlässlich der durchgeführten Kontrolle kein Protokoll aufgenommen hat, ist nicht erheblich. Die in der Beschwerde behauptete Verpflichtung, mit den Ausländern ein derartiges Protokoll aufzunehmen, um deren Aussagen "würdigen" zu können, besteht nicht. Es war nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Aussage des Zeugen Dienst auch ohne die vom Beschwerdeführer behaupteten Bedingungen ihrer Beweiswürdigung zugrunde gelegt hat.

Dass der Zeuge Dienst die konkrete Uhrzeit seiner Kontrolle im Haus G-Gasse 28 nicht angegeben hat, ist aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles nicht erheblich, steht doch unbestritten fest, dass die beiden Ausländer am 18. Juli 1995 im Haus G-Gasse 28 beim Fensterstreichen angetroffen wurden (vgl. im Übrigen zur Umschreibung der Tatzeit etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0301). Inwieweit allein die Kenntnis der "Stunde", zu der die Kontrolle des Arbeitsinspektors stattfand, dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, einen Entlastungsbeweis von den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu führen, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht zu erkennen, inwieweit allein deshalb die "Verteidigungsrechte" des Beschwerdeführers eingeschränkt worden seien.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass er die beiden Ausländer als Arbeitgeber beschäftigt habe. Weder er noch der A Schuhgroßvertrieb seien als "Chef vom Haus" anzusehen. Als Arbeitgeber der beiden Ausländer sei vielmehr der "Eigentümer der Liegenschaft" zu verstehen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eingehend und nachvollziehbar dargelegt, welche Erwägungen sie zur Einsicht kommen ließen, dass der festgestellte Sachverhalt erwiesen sei. Dass diese Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig wäre, wird in der Beschwerde nicht begründet dargetan (vgl. zur Überprüfung der Beweiswürdigung etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2000, Zl. 98/09/0260, und die darin angegebene Judikatur). Die belangte Behörde konnte sich hinsichtlich des vom Beschwerdeführer bestrittenen Sachverhaltes auf die Aussage des Zeugen D stützen. Es ist aber auch der Darstellung des vom Beschwerdeführer beantragten (und einvernommenen) Entlastungszeugen zu entnehmen, dass die von den Ausländern bearbeiteten Fenster im Auftrag des Beschwerdeführers in die G-Gasse transportiert wurden und demnach die inkriminierten Arbeiten unter seiner Verantwortung als Arbeitgeber durchgeführt wurden.

Geht man von den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen aus, dann wurde auch die Rechtsfrage betreffend das Vorliegen einer nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 2 AuslBG rechtlich fehlerfrei gelöst.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090168.X00

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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