Norm
ZPO §236 ERechtssatz
Wurde über ein S 10000,-- nicht übersteigendes Klagebegehren und über einen diesen Betrag übersteigenden Zwischenantrag auf Feststellung von den Untergerichten konform entschieden, so ist hinsichtlich des Zwischenantrages auf Feststellung die Revision zulässig, nicht aber hinsichtlich des Klagebegehrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0039753Dokumentnummer
JJR_19510920_OGH0002_0040OB00111_5100000_001