RS OGH 1951/9/20 4Ob111/51, 4Ob48/52

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Veröffentlicht am 20.09.1951
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Norm

ZPO §236 E

Rechtssatz

Wurde über ein S 10000,-- nicht übersteigendes Klagebegehren und über einen diesen Betrag übersteigenden Zwischenantrag auf Feststellung von den Untergerichten konform entschieden, so ist hinsichtlich des Zwischenantrages auf Feststellung die Revision zulässig, nicht aber hinsichtlich des Klagebegehrens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0039753

Dokumentnummer

JJR_19510920_OGH0002_0040OB00111_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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