Norm
AngG §27 DRechtssatz
Ein Angestellter ist nicht verpflichtet, einen Wechsel für den Dienstgeber zu unterfertigen, wenn er dadurch in die Lage kommen kann, aus dem Wechsel persönlich haften zu müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Haftung, Übernahme, PflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0029294Dokumentnummer
JJR_19510920_OGH0002_0040OB00102_5100000_001