RS OGH 1951/9/22 1Ob617/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1951
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Norm

AußStrG §72 Abs2
MG §19 Abs2 Z11
ZPO §561

Rechtssatz

Hat eine Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 72 AußStrG nicht stattgefunden und sind zur Erbschaft berufenen Personen nicht vorhanden, so hat eine Kündigung gegen die Verlassenschaft zu Handen eines zu bestellenden Kurators zu erfolgen, und zwar auch dann, wenn das Abhandlungsgericht zu Unrecht eine Person zur Verfügung über die Mietrechte ermächtigt hat (s. auch 1 Ob 494/51).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 617/51
    Entscheidungstext OGH 22.09.1951 1 Ob 617/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0007665

Dokumentnummer

JJR_19510922_OGH0002_0010OB00617_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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