Norm
EO §391 VARechtssatz
Die nach § 391 Abs 2 EO bestimmte Frist für die Einbringung der Klage oder für den Antrag auf Bewilligung der Exekution ist fruchtlos verstrichen, wenn die Einbringung dem Gerichte, welches die einstweilige Verfügung bewilligt hat, nicht fristgerecht nachgewiesen wurde, falls ein Auftrag hiezu erteilt worden war, mag die Klage oder der Exekutionsantrag auch tatsächlich fristgerecht eingebracht worden sein (entgegen SZ 12/252).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0005578Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015