Norm
ZPO §502 Abs5 FRechtssatz
§ 502 Abs 5 ZPO schließt die Anwendung der Absätze 3 und 4 nicht aus, wenn das Berufungsgericht von der gleichen Rechtsansicht, wie das aufgehobene Urteil des Erstgerichtes ausgegangen ist und dieses nur wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben hat, sowie wenn die zweite Entscheidung des Erstgerichtes sachlich mit dem aufgehobenen Urteil übereinstimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0042870Dokumentnummer
JJR_19510926_OGH0002_0010OB00638_5100000_001