Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Wenn die Ehegattin bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden ihrem Manne die Verwaltung ihres Vermögens durch Widerspruch entzieht, steht ihr gem § 833 ABGB Besitz und Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens gemeinsam mit ihrem Ehemann zu. Für einen Ausspruch dieser kraft Gesetzes eintretenden Wirdung durch den Außerstreitrichter fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006086Dokumentnummer
JJR_19510926_OGH0002_0030OB00473_5100000_001