RS OGH 1951/9/26 3Ob370/51

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Veröffentlicht am 26.09.1951
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Norm

ZPO §51

Rechtssatz

Wird das Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges als nichtig aufgehoben und die Sache an die Rückstellungskommission überwiesen, so ist über die Kosten gemäß § 51 ZPO zu entscheiden, wenn die Klage nach Inkrafttreten des 3.RStG eingebracht wurde. § 25 Abs 2 3.RStG ist nur eine Übergangsbestimmung für jene Verfahren, die bei Inkrafttreten des 3.RStG bereits anhängig waren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 370/51
    Entscheidungstext OGH 26.09.1951 3 Ob 370/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035884

Dokumentnummer

JJR_19510926_OGH0002_0030OB00370_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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