Norm
ZPO §51Rechtssatz
Wird das Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges als nichtig aufgehoben und die Sache an die Rückstellungskommission überwiesen, so ist über die Kosten gemäß § 51 ZPO zu entscheiden, wenn die Klage nach Inkrafttreten des 3.RStG eingebracht wurde. § 25 Abs 2 3.RStG ist nur eine Übergangsbestimmung für jene Verfahren, die bei Inkrafttreten des 3.RStG bereits anhängig waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035884Dokumentnummer
JJR_19510926_OGH0002_0030OB00370_5100000_001