Norm
ZPO §413Rechtssatz
Es stellt keinen Nichtigkeitsgrund und auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn der Vorsitzende des Berufungssenates zugleich als Berichterstatter tätig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0041520Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015