Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 6. Mai 1999, RV 179/1-8/99, betreffend Einkommensteuer 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezieht als Lehrer an einer Allgemeinbildenden Höheren Schule Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Streitjahr haben die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit S 502.404,-- betragen. Daneben erwirtschaftete er negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Handelsvertreter für Kosmetikartikel). Die Kosten eines dafür genutzten häuslichen Arbeitszimmers hat das Finanzamt nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat auch die belangte Behörde die Berücksichtigung dieser Ausgaben unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996 mit der Begründung versagt, dass die mit dem Arbeitszimmer im Zusammenhang stehenden Einkünfte (im Streitjahr negative Einkünfte von S 56.122,--) nicht den überwiegenden Teil der gesamten Erwerbseinkünfte gebildet haben. Ein Arbeitszimmer sei immer dann Mittelpunkt der gesamten Erwerbstätigkeit, wenn der weitaus überwiegende Teil der Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die erzielten Einkünfte und in zeitlicher Hinsicht im Arbeitszimmer ausgeübt werde. Dies sei dann der Fall, wenn die Tätigkeit zeitlich notwendigerweise zu mehr als 50 % im Arbeitszimmer verrichtet werde und wenn die Einkünfte aus der Tätigkeit im Arbeitszimmer mehr als 80 % der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 und § 29 Z. 4 EStG 1988 nach Ausgleich mit Verlusten und vor Abzug der Aufwendungen für das Arbeitsjahr betragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 98/15/0100, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das in der ab 1996 anzuwendenden Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d leg. cit. enthaltene Tatbestandsmerkmal des Mittelpunktes der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit nur auf die gesamte Betätigung im Rahmen des konkreten Betriebes (der konkreten beruflichen Tätigkeit), nicht aber auf die gesamten Erwerbseinkünfte abstellt. Ist die Einkunftsquelle ein Betrieb, stellt das Tatbestandsmerkmal der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit somit auf die gesamte Betätigung im Rahmen dieses einen konkreten Betriebes ab. Steht das Arbeitszimmer mit einer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang, ist ebenfalls nur auf die gesamte Betätigung im Rahmen der einen konkreten beruflichen Tätigkeit abzustellen. Jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, ist der Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen. Da im Beschwerdefall die Abzugsfähigkeit der Kosten für das Arbeitszimmer nur deshalb verweigert wurde, weil die dort erzielten Einkünfte nicht den überwiegenden Teil der (gesamten) Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers darstellten, ist der angefochtene Bescheid unter Verkennung der Rechtslage ergangen. Angemerkt wird, dass die Ausführungen in der Gegenschrift den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen vermögen, weil eine fehlende Bescheidbegründung in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann. Der angefochtene Bescheid war daher nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999150122.X00Im RIS seit
08.05.2002