RS OGH 1951/10/10 3Ob592/51

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Veröffentlicht am 10.10.1951
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Norm

EO §389 VA

Rechtssatz

Mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung müssen die Bescheinigungsmittel zwar nicht vorgelegt, wohl aber bezeichnet werden, wobei gleichzeitig für ihre Bereitstellung Sorge zu tragen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 592/51
    Entscheidungstext OGH 10.10.1951 3 Ob 592/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0005333

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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